Infrarot Elektroheizung / elektrische Infrarotheizung / Wärmewellenheizung / Marmorheizung: Wohltuende Wärme wie beim Kachelofen! Von Wärmemeister.de München.

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Anwendung oder Befreiung? EnEV & EEWärmeG bei Infrarot Elektroheizungen und elektrischen Wärmewellenheizungen ...

Als Hausbesitzer oder Bauherr müssen Sie bei der Planung, Installation und Inbetriebnahme von Heizungssystemen die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) beachten. Auch beim Einsatz von Infrarot Elektroheizungen bzw. elektrischen Wärmewellenheizungen.

Generell gilt, dass elektrische Heizungen laut EnEV sowohl im Baubestand als auch im Neubau eingesetzt werden dürfen. Einschränkungen gibt es nur für Nachtspeicherheizungen. 

Das EEWärmeG gilt in den meisten Bundesländern nur für Neubauten und wird im Kontext der EnEV umgesetzt.

Die von der EnEV vorgegebenen Mindeststandards bezüglich des Jahres-Primärenergiebedarfs sind aktuell für Hausbesitzer und Bauherren in der Regel allerdings nur erfüllbar, wenn die elektrische Infrarotheizung im Rahmen eines bivalenten Heizkonzeptes, einer kontrollierten Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder/und als Solarstromheizung eingesetzt wird. 

Wenn Sie die wirtschaftlichen Vorteile, die Ihnen elektrische Infrarotheizungen ermöglichen, bei Bestandssanierung oder Neubau weitreichend oder vollumfänglich nutzen wollen, können  Sie eine behördlich bestätigte EnEV-Befreiung erwirken. Denn es ist keineswegs so, dass Bauherren und Hausbesitzern durch die EnEV unwirtschaftlichere Lösungen ohne weiteres aufgezwungen werden können: 


Die EnEV ist an das ENEG-Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden

Das Energieeinsparungsgesetz (ENEG) ist das Ermächtigungsgesetz der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die EnEV selbst ist kein Gesetz, sondern - wie ihr Name es auch ausdrückt - eine Verordnung zur Verbesserung des Klimaschutzes durch Energieeinsparung.

Der Gesetzgeber hatte bei Verabschiedung des ENEG berücksichtigt, dass alle speziellen Verordnungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen an das Gebot der Wirtschaftlichkeit zurückgekoppelt sein müssen. In die EnEV ist dieses Wirtschaftlichkeitsgebot in Folge explizit aufgenommen worden. Die Bestimmungen der EnEV können deswegen im Einzelfall nur unter der Voraussetzung einer gewährleisteten Wirtschaftlich gegenüber Hausbesitzern und Bauherrn verpflichtend zur Geltung gebracht werden. Konkret bedeutet das: 

Falls die Kosten zur Erfüllung der EnEV für Sie zu hoch sind (unangemessener Aufwand bzw. unbillige Härte) oder sich kein normaler Amortisationszeitraum erzielen läßt (10 Jahre bei Altbauten, übliche Nutzungsdauer bei Neubauten), können Sie eine Befreiung beantragen. 


EnEV-Befreiung: Was ist zu tun?

Für den Befreiungsantrag benötigen Sie ein beglaubigtes Gutachten eines zugelassenen Sachverständigen. Die behördliche Genehmigung Ihres Befreiungsantrags wird auf Basis dieses Nachweises erteilt. Die zuständige Behörde hat dabei keinen Ermessensspielraum. Das Verfahren ist analog der KFZ-Zulassung geregelt, die nach Vorlage einer bescheinigten Prüfung durch den TÜV (= zugelassener Sachverständiger) erfolgt.


Nach 10 Jahren EnEV: Viele Rentabilitätserwartungen waren illusorisch

Die Befreiung von der ENEV wurde anfänglich kaum genutzt, weil die Versprechungen von Vertretern der Bauwirtschaft (hohe Heizkostenersparnis durch super-dichte Gebäudedämmung) und der Heizungsbranche (hohe Heizkostenersparnis durch effizientere Anlagentechnik) eine angemessene Amortisation bzw. sogar eine besonders günstige Rentabilität in Aussicht gestellt hatten.

Nach 10 Jahren EnEV-Umsetzungserfahrung läßt sich jedoch feststellen, dass die Rechnung für viele Bauherren und Hausbesitzer nicht aufging. Die reale jährliche Heizkostenersparnis durch gebäudeseitige und anlagentechnische Maßnahmen zur Energieeinsparung unterschritt die wirtschaftlichen Erwartungen zum Teil drastisch. 

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Die tatsächliche Amortisation wurde auch dadurch negativ beeinflußt, dass sich die Heizöl- und Gaspreise seit Inkrafttreten der EnEV beträchtlich erhöht haben.

So entdeckten Investoren erst im Nachhinein, dass sie sich durch die gesetzlich verbriefte Möglichkeit einer EnEV-Befreiung von vornherein hätten finanziell entlasten können.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf geäußert geworden, Bauherren und Hausbesitzer wären von den an Sanierungs- oder Neubauplanungen beteiligten Sachverständigen und Fachleuten über die gesetzlich vorgesehene Option einer EnEV-Befreiung wahrscheinlich gar nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die EnEV wäre stattdessen als ein von Bauherren und Hausbesitzern finanziertes Konjunkturprogramm genutzt worden. 

Eine zunehmende Zahl von Baurechtsexperten kritisiert die EnEV inzwischen als Fehlkonstruktion, weil ihre Erfüllung in viel zu vielen Fällen unwirtschaftlich sei, um als allgemein gültige Verordnung fungieren zu können. Die Verpflichtung von Bauherren und Hausbesitzern, die Unwirtschaftlichkeit einer EnEV-Umsetzung durch ein kostenpflichtiges Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen, wäre deswegen eine unbillige Zumutung. 

Außerdem haben Fachbeiträge, Buchpublikationen und Medienberichte gezeigt, dass es erstaunlich viele renommierte Meteorologen, Chemiker und Physiker gibt, die CO² nicht für einen wissenschaftlich darstellbaren Faktor der Klimaerwärmung halten. Manche sprechen sogar von Meinungsmanipulation und "Klimalüge". Hätten diese Kritiker recht, wären alle CO²-bezogenen EU-Vereinbarungen zum Klimaschutz gegenstandslos - und damit auch die EnEV.

Wie strittig die EnEV auch sein mag: Wenn Sie die EnEV nicht erfüllen können oder wollen, müssen Sie sich laut dieser Verordnung als Bauherr oder Hausbesitzer bis zu einer noch ausstehenden verbindlichen Rechtsklärung einen zugelassenen Sachverständigen beauftragen, der Ihnen für Ihr Sanierungs- oder Neubauprojekt die Unwirtschaftlichkeit hinsichtlich einer EnEV-Erfüllung formgerecht nachweist und durch Unterschrift beglaubigt. Nur unter dieser Voraussetzung wird Ihr Befreiungsantrag von der zuständigen Behörde akzeptiert. Denn jede Behörde muß geltende Verordnungen vorschriftsmäßig bearbeiten und vollziehen. Andernfalls könnten wir uns auf den Rechtsstaat nicht mehr verlassen.

Bei Bedarf benennen wir Ihnen gerne einen zugelassenen Sachverständigen mit langjähriger Erfahrung in der Bearbeitung von EnEV-Befreiungsanträgen.

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Alle Hinweise von HQA Wärmemeister.de zu EnEV und EEWärmeG sind unverbindlich und erfolgen ausdrücklich unter Irrtumsvorbehalt. Für verbindliche Rechtsinformationen wenden Sie sich am besten an einen auf das Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt. 

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